Praxiswertermittlung Sander Concept GmbH

Relevanz des materiellen Praxiswertes

Praxiswerte werden überwiegend im Verkaufsfall bestimmt, gefolgt von gesellschafts- oder familien­­rechtlichen Anlässen. Der einfachste Fall ist der, dass beide Parteien sich aufgrund eines „Markt­eindrucks“ sofort einig sind. Man „fühlt“ den angemessenen Preis. Oft ist es aber so, dass externe Experten heran­gezogen werden: Depots, Steuer­berater, Sach­verständige und viele mehr. Die ermitteln dann mit nicht ein­heitlich geregelten Methoden sowohl den materiellen als auch den immateriellen Wert. Zusammen stellen diese beiden den Gesamt­wert dar. Bei rechtlichen Aus­einander­­setzungen muss noch vieles mehr beachtet werden, hier soll es nur um den „reinen Wert“, z. B. im Verkaufs­fall, gehen.

Bedeutung des immateriellen Wertes

Dieser auch Goodwill genannte Wert ist das Äquivalent zu zukünftig zu erwartenden Erträgen, die der Praxis­inhaber gebündelt in einem Wert verkauft. Zur Berechnung wird nach dem Stand der Bewertungs­lehre entsprechend das modifizierte Ertrags­wert­ver­fahren angewandt. Der immaterielle Praxis­wert macht im Mittel mehr als zwei Drittel des Gesamt­wertes aus. Die Schwierig­keiten bei der Ermittlung sind im Wesentlichen eine fundierte Zukunfts­planung und die Fest­legung des sogenannten Ergebnis­zeitraums. Das ist vereinfachend gesagt der Multi­plikator des Jahres­ertrages. Auch wenn zwei Sach­ver­ständige hier aufgrund unter­­schied­licher Annahmen noch zu sehr unter­­schied­lichen Ergebnissen bei einer Praxis­be­wertung kommen können, so ist das Ver­fahren doch recht klar.

Bestimmung des materiellen Wertes

In den meisten mir bekannten Fällen wird der materielle Wert, nachdem man sich auf den Goodwill geeinigt hat, gar nicht sach­verständig bestimmt, sondern, ohne hinter­fragt zu werden, irgendwie gemeinsam schnell „gefunden“. In den besten Fällen wird das Depot gefragt: „Was ist denn das Materielle meiner Praxis wert?“ Manchmal muss der Mitarbeiter des Depots gar nicht in die Praxis kommen, weil er sie hin­reichend kennt, und kann sofort eine Zahl am Telefon nennen. In anderen Fällen werden die einzelnen Räume begangen, die Anlagen foto­grafiert und dann ein mehr­seitiges Papier erstellt, auf dem am Ende eine Summe von Einzel­werten steht.

Wieso ist das problematisch?

Das Problem ist, dass der so bestimmte Wert meistens gar nicht definiert wird. Was für ein Wert soll das sein? Der Preis, den das Depot bei Abholung zahlen würde? Oder der nach Transport und Auf­bereitung am Markt erzielt werden kann? Beides sicher nicht. Gesucht ist doch der Wert, den die Anlagen bei Fort­führung des Betriebes haben. Analog zum modifizierten Ertrags­wert­ver­fahren für den immateriellen Wert wird also ein „Ertrags­vorteil“ zu bestimmen sein, der dadurch entsteht, dass der Übernehmer zunächst nicht in neue Anlagen investieren muss. Das ist der sogenannte Ausgaben­ersparnis­wert, der ziemlich gut, wenn auch aufwendig, bestimmt werden kann.

Manche Depots bestimmen den „Nutz­wert der Anlagen bei Fort­führung“ und sind damit schon auf dem richtigen Weg. Leider werden auch hier eher „gefühlte“ Einzel­werte bestimmt. Ein belastbares Rechen­modell wie das des Ausgaben­ersparnis­wertes kommt in der Regel nicht zum Einsatz.

Was genau wird mit dem Ausgaben­ersparnis­wert berechnet?

Streng genommen wird zunächst der „Ent­scheidungs­wert“ des Käufers bestimmt, der exakt den Nutzen aufgrund der befristeten weiteren Nutzung beziffert. Entscheidungs­wert heißt, dass dieser Wert das Maximum für den Käufer darstellt. Will der Verkäufer einen höheren Preis, sollte der Käufer auf die Über­nahme des Anlagen­teils ver­zichten und lieber eine neue Anlage kaufen.

Kann so auch der „Verkehrs­wert“ bestimmt werden?

Grundsätzlich ja, weil Erfahrungs­werte vor­liegen, welcher Anteil am Ausgaben­ersparnis­wert tatsächlich am Markt erzielt wird. Interessant ist, dass die Differenz hier sehr groß ist, das heißt, dass Verkäufer heute bei guter Ver­handlung weit mehr als den Markt­wert erzielen können.


Erstveröffentlichung Spitta GmbH, 2019. Zum Artikel (externer Link)

Prof. Dr. Thomas Sander gründete das Unternehmen Sander Concept im Jahr 1997 und ist heute Sachverständiger für Praxiswertermittlung von Zahnarzt-, Arzt- und Tierarztpraxen.
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